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Abzug für Liegenschaftsunterhalt neu auch bei Totalsanierungen

25. Juli 2023

Neuer Bundesgerichtsentscheid erlaubt den Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten auch bei Totalsanierungen

Die Kantone haben umfangreiche Merkblätter und Steuerbücher, worin klar geregelt ist, welche Ausgaben in Liegenschaften als Unterhalt gelten und somit vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können und welche als wertvermehrend oder Lebenshaltungskosten gelten. Bisher konnten Investitionen in eine Totalsanierung in der Regel nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Von einer Totalsanierung wurde insbesondere gesprochen, wenn das Haus teilweise abgebrochen und wieder aufgebaut wurde. Im Bundesgerichtsurteil 9C 677/2021 vom 23.2.2023 wurden nun die Kosten einer Totalsanierung eines Bauernhauses, welches unter Denkmalschutz stand, akzeptiert.

Bei der Beurteilung von Abzügen von Sanierungen von Liegenschaften in der Steuererklärung, wird dieser Bundesgerichtsentscheid von den Kantonen in Zukunft berücksichtigt werden müssen. Wie weit Kosten von Totalsanierungen abgezogen werden können, wird insbesondere abhängig sein von einer Gesamtbeurteilung. Wichtig ist, dass Sie mit Bildern und Planungsunterlagen gut dokumentieren, welche Eingriffe in einem bestehenden Haus vorgenommen wurden. Im Zusammenhang mit den Abbruchkosten und energiesparenden Sanierungsaufwendungen gibt es ja noch weitere Möglichkeiten, diese Investitionen von den Steuern abzuziehen.

Bei grösseren Liegenschaftsunterhaltskosten sind diese steuerlich gut zu planen. André Hegglin unterstützt Sie hierbei gerne.

 hegglin andre

+41 41 226 30 56
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